Wird ein auf Veranlassung der Ordnungsbehörde abgeschlepptes Kraftfahrzeug auf dem Gelände des von der Gemeinde beauftragten Abschleppunternehmens beschädigt, haftet die Gemeinde nicht für den entstandenen Schaden. Nach Abstellen des Wagens auf dem Gelände des Abschleppunternehmens haben die für die Gemeinde tätigen Beamten keinen tatsächlichen Einfluss mehr auf die Durchführung der Verwahrung. Vielmehr liegt diese allein in den Händen des Abschleppunternehmens. Der geschädigte Autofahrer muss sich in einem solchen Fall an den Abschleppunternehmer halten, der allerdings nur dann haftet, wenn ihn bzw. seine Mitarbeiter ein Verschulden an der Beschädigung trifft.
(Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2000 11 U 65/00 NJW 2001, 375)
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