Der Veräußerer von Wohnungseigentum braucht den Erwerber ungefragt nicht über das Fehlen einer Instandhaltungsrücklage aufzuklären
Der Preis einer Eigentumswohnung richtet sich regelmäßig nach ihrem Substanzwert ohne Rücksicht auf eine ggf. gesondert zu vergütende Instandsetzungsrücklage. Wurde eine Rücklage gebildet und zur Renovierung des Gebäudes verwendet, so erhöht sich der Wert und damit der Kaufpreis der einzelnen Eigentumswohnungen. Die verbrauchte Rücklage wirkt sich also kaufpreissteigernd aus. Wurden keine besonderen Instandsetzungsmaßnahmen veranlaßt, so wird der Käufer lediglich zur Zahlung eines dem Zeitwert entsprechenden Kaufpreises bereit sein. Hier kann allenfalls der Verkäufer durch Mitteilung über eine künftige, sanierungskostenkompensierende Instandsetzungsrücklage eine Erhöhung des Kaufpreises erreichen. Der Käufer rechnet nämlich ohne besonderen Hinweis nicht damit, in den Genuß einer Instandsetzungsrücklage zu gelangen. Mit anderen Worten bestimmt sich der Preis einer Eigentumswohnung grundsätzlich nur nach ihrem Zeitwert.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.1999 – 1 U 157/99-31)
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