Streitwert der Jahresabrechnung

VonHagen Döhl

Streitwert der Jahresabrechnung

Das OLG Hamm hat sich mit der Frage befasst, welcher Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu Grunde zu legen ist.
Fraglich war, ob es der Wert der gesamten Abrechnung ist oder derjenige Anteil, der auf den einzelnen Eigentümer entfällt oder die Differenz zwischen dem Ergebnis der „falschen“ und der „richtigen“ Jahresabrechnung. Wegen dieser Fragen wurde gegen den vom Amtsgericht festgelegten Streitwert das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
Das OLG Hamm hat auf die bestehenden Grundsätze verwiesen: Für den Fall der Anfechtung einer Jahresabrechnung in ihrer Gesamtheit ist für die Wertfestsetzung von 50% des Nennbetrages, also dem Gesamtergebnis der Abrechnung, auszugehen, denn dies ist das Interesse der Parteien. Hierzu müsse auch nicht mehr der Betrag, der laut Einzelabrechnung auf den Wohnungseigentümer entfalle, hinzugerechnet werden, da dieser Betrag in der Gesamtabrechnung bereits enthalten sei – in der Einzelabrechnung werden die Kosten letztlich nur verteilt.
Anderes könne in den Fällen gelten, in denen sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz einer einzelnen Kostenposition in der Jahresabrechnung wende. Dann bestimme sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt sei.
Da die Höhe des  Streitwertes sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Kosten der Anwälte maßgeblich sind, sollte laut DAV im Vorfeld gut überlegt werden, welche Rechnungspositionen angegriffen werden soll bzw. ob die gesamte Abrechnung oder nur Teile überprüft werden. Denn sonst könne man als Kläger ungeachtet der Tatsache, dass man in einigen Punkten Recht behalte, an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt werden.

OLG Hamm  9-09-2019   15 W 388/18

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort