Entgelt für Banken bei sog. Rücklastschriften

VonHagen Döhl

Entgelt für Banken bei sog. Rücklastschriften

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.

Der BGH begründet das Urteil im Wesentlichen wie folgt:

Es sei ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten voraussetze.

Mit diesem Grundgedanken sei die angegriffene Klausel nicht vereinbar, weil sie eine Schadensersatzpflicht des Kunden auch dann begründe, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten habe. Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile seien nicht ersichtlich und würden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese berufe sich nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten sei damit indiziert. Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, würden von der Beklagten nicht aufgezeigt und seien auch sonst nicht ersichtlich.

(BGH Urteil v. 9.4.2002 – XI ZR 245/01)

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