Der an einer Verschmelzung nach § 120 Umwandlungsgesetz beteiligte Gesellschafter kann eine bereits eingetragener Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 W 145/00)
Der an einer Verschmelzung nach § 120 Umwandlungsgesetz beteiligte Gesellschafter kann eine bereits eingetragener Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 W 145/00)
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