Beibehaltung des Firmennamens eines Einzelkaufmannes bei Verschmelzung

VonHagen Döhl

Beibehaltung des Firmennamens eines Einzelkaufmannes bei Verschmelzung

Der an einer Verschmelzung nach § 120 Umwandlungsgesetz beteiligte Gesellschafter kann eine bereits eingetragener Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 W 145/00)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort