Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.2.2001 (FamRZ 10/2001, S. 614 ff.) Folgendes entschieden:
In dem vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Kläger die Abänderung seiner Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalt begehrte, da er dazu finanziell nicht mehr in der Lage sein. Er habe in seiner jetztigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen mdj. Kindes aus dieser Partnerschaft übernommen und gleichfalls die Haushaltsführung in dieser Lebensgemeinschaft.
Der BGH hat entschieden, dass die geschiedene Ehefrau diesen Rollentausch nicht hinnehmen muss, da der Unterhaltspflichtige auf die bestehende Unterhaltspflicht Rücksicht zu nehmen hat. Der Unterhaltspflichtige muss daher seine häusliche Tätigkeit in der neuen Beziehung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, damit er auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen kann. Diese bislang entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des wieder verheirateten Unterhaltsschuldners sind nach der o.g. Entscheidung des BGH auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen anzuwenden.
Die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zur Hausmannsrolle ist hinzunehmen, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wesentlich günstigere Einkommenssituation
Es genügt hier jedoch nicht, dass durch die Übernahme der Hausmannsrolle durch den Unterhaltspflichtigen ein Einkommensunterschied von DM 200,00 erreicht wird, die Einkommensdifferenz darf in diesem Falle nicht unter DM 500,00 betragen.
2. Kinderbetreuung durch Dritte nicht möglich
Es ist dem Unterhaltspflichtigen verwehrt, sich auf die Hausmannsrolle in der neuen Beziehung zurückzuziehen, wenn Dritte eingeschaltet werden können, die die Kinder aus der neuen Ehe bzw. Lebensgemeinschaft betreuen können. Die an sich gegebene Freiheit, sich für eine persönliche Kinderbetreuung zu entscheiden, kann demnach eingeschränkt sein, wenn dadurch der Unterhalt anderer gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten der Kinderbetreuung (anteilig mit dem anderen Elternteil) von den erzielbaren Einkünften abgezogen werden.
3. Vorsorgemaßnahmen
Die Übernahme der Rollenwahl ist davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhaltes der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten getroffen hat.
4. Abschließende Interessenabwägung
Die Rollenwahl ist von den übrigen Unterhaltsberechtigten nur hinzunehmen, wenn das Interesse der neuen Familie an dieser Rollenwahl das eigene Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Auch wenn die Voraussetzungen 1. bis 3. erfüllt sind, muss abschließend geprüft werden, ob dies der Fall ist.
Sind all diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich der Hausmann/die Hausfrau das fiktiv aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen anrechnen lassen.
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