Von dem Grundsatz, dass der Vermieter die auf leer stehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen hat, kann bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr, so sie wohnungs- bzw. personenbezogen angesetzt werden, abgewichen werden.
Bei den Kosten der Wasserversorgung kann ein Abschlag von 10 % angesetzt werden zum Ausgleich einer in den leer stehenden Wohnungen gleichwohl möglichen Wasserentnahme (AG Zwickau, Urteil v. 20.10.2000 – 2 C 264/00).
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