Nebenkostenlast bei Leerstand

VonHagen Döhl

Nebenkostenlast bei Leerstand

Von dem Grundsatz, dass der Vermieter die auf leer stehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen hat, kann bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr, so sie wohnungs- bzw. personenbezogen angesetzt werden, abgewichen werden.
Bei den Kosten der Wasserversorgung kann ein Abschlag von 10 % angesetzt werden zum Ausgleich einer in den leer stehenden Wohnungen gleichwohl möglichen Wasserentnahme (AG Zwickau, Urteil v. 20.10.2000 – 2 C 264/00).

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