Namensrecht im Internet

VonHagen Döhl

Namensrecht im Internet

Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internetadresse durch eine Person gleichen Namens behindert nach Auffassung des OLG München den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebühre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem Interesse des Namensträgers. Das OLG München gab damit einer Klage der Deutschen Shell-AG gegen einen Herr Shell wegen der Domain „Shell.de“ im Hauptsacheverfahren statt.
(OLG München, MMR 1999, 487 L)

Besitzt der Name einer Firma dagegen keine bundesweite überragende Verkehrsgeltung, so steht er nach Auffassung des LG Paderborn gleichrangig mit dem Namensrecht einer Familie. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip der Eintragung des Domainnamens (wer zuerst kommt, malt zuerst).
(LG Paderborn, MMR 2000,49)

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