Eine Frau wurde kurz hinter dem Ortsschild mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h anstatt der zulässigen 50 km/h geblitzt. Ein Amtsrichter verurteilte die Frau daraufhin zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
Die Frau wehrte sich dagegen: Nach den polizeilichen Richtlinien sollen Meßstellen nämlich so angelegt werden, daß sie mindestens 200 Meter vom Beginn und vom Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung entfernt sind. Diese Richtlinie, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe, sei hier nicht eingehalten worden.
Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgericht hoben das Urteil des Amtsrichters auf.
(AZ.: ObOWi 375/95).
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