Nach Ansicht des OLG München ist es unzulässig, eine geschützte Firmenbezeichnung oder Marke mit einem ergänzenden Zusatz zu versehen und den dadurch neu gebildeten Doppelbegriff als Domain zu verwenden. Die Marke „Rolls-Royce“ sei daher durch die Domains „Rollsroyse.de“, „Rollsroyseboerse.de“ sowie Rolls-Royce-Boerse.de“ verletzt. Die Rechtsverletzung gelte auch für die Domains mit dem Bestandteil „Boerse“, denn dieser Bestandteil sei rein beschreibender Natur.
(OLG München, MMR 2000, 104)
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