Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

VonHagen Döhl

Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer | 4 Sa 315/21

VonHagen Döhl

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt unter anderem voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Hinweis: In Bezug auf Werbeanrufe hatte der BGH bereits 2012 klargestellt, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
(BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10)

Außerdem hatte der BGH 2015 entschieden, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen einer Person einen Eingriff in ihre geschützte Privatsphäre und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, §§ 283 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15)

VonHagen Döhl

Kein Weiterverkauf gebrauchter Software mittels Sicherungskopien

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers darf er allerdings keine Sicherungskopie des Programms weiterverkaufen, selbst wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden (Az.: C-166/15).

 

VonHagen Döhl

Ab 1.10.: Kunden dürfen Verträge online kündigen

Ab dem 1.10. dürfen Sie ihre Online-Verträge auch online kündigen. Eine schriftliche Kündigung ist nicht mehr nötig.

Mehr Infos: hier!

VonHagen Döhl

Schadensersatz wegen Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion („Shill Bidding“)

Der BGH hat sich mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 Euo vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro – den auf 1 Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 Euro zustande gekommen ist. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die im Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.
Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richte sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Der vorliegende Fall sei zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 Euro ersteigern konnte.
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liege – ergebe sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets "einem anderen" anzutragen sei. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender.
Es begründe keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es – wie der BGH in der Vergangenheit bereits entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 Euro habe beanspruchen können, beruhe allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. (BGH 24.08.2016 – VIII ZR 100/15)
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2016 v. 24.08.2016

VonHagen Döhl

Elektronisches Postfach als Teil der Privatsphäre

Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
(BGH Urteil vom 15.12.2015, Az: VI ZR 134/15)

VonHagen Döhl

Haftung für fremde Inhalte bei Verwendung eines Hyperlinks

Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

(BGH Urteil vom 18.06.2015, Az: I ZR 74/14)

VonHagen Döhl

Haftung für fremde Inhalte bei Verwendung eines Hyperlinks

Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

(BGH Urteil vom 18.06.2015, Az: I ZR 74/14)

 

VonHagen Döhl

AG Heilbronn verurteilt Mann für Überwachung seiner Freundin per Handy-App

Spionage-Apps lassen sich mit wenigen Klicks auf ein Smartphone herunterladen – doch wer sie nutzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Wer sie ohne Zustimmung des Telefonbesitzers installiert, kann vor Gericht landen, wie ein Fall aus Heilbronn zeigt. Hier hatte ein 20-Jähriger seiner ehemaligen Freundin eine Spionage-App auf ihr Handy gespielt, ohne dass die junge Frau davon wusste, und sie so mindestens drei Monate lang auf Schritt und Tritt überwacht. Nun hat das Amtsgericht Heilbronn den geständigen Mann wegen des Abfangens von Daten zu einer milden Jugendstrafe von 30 Arbeitsstunden verurteilt.