Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

Sofern für den Kindesvater kein Anlass für berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft besteht, kann das Familiengericht die gesamten Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Kindesvater auferlegen, auch wenn die Kindesmutter dem vorgerichtlichen Begehren des Kindesvaters, eine Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu geben, nicht zustimmte.

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2016, 6 WF 46/16)

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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Auch wenn die Eltern das Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihres minderjährigen Kindes praktizieren, haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und erfasst überdies die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Zur Bemessung des Kindesunterhaltes kann auch fiktives Einkommen eines Elternteils herangezogen werden, das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Es handelt sich bei diesem Unterhaltsanspruch nicht um einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch sondern vielmehr um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, auch wenn hier nur die verbleibende Unterhaltsspitze vom Kind geltend gemacht wird.

Das staatliche Kindergeld ist auch beim Wechselmodell zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.

Der auf die Betreuung des Kindes entfallende hälftige Anteil des staatlichen Kindergeldes ist ebenfalls zwischen den Eltern hälftig auszugleichen.

Der Ausgleich erfolgt schließlich in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt.

(vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15)

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Ersatz des Verdienstausfalls, wenn kein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann

Wird einem Kind, das Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, trotz rechtzeitiger Anmeldung kein Betreuungsplatz durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt, kommt den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes der Beweis des ersten Anscheins zugute.

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, dass das 1. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

Dieser Anspruch bezweckt gleichzeitig den Schutz der Interessen der sorgeberechtigten Eltern des Kindes. Deshalb fällt auch der Verdienstausfallschaden, den die Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält, unter  die Verletzung der Amtspflicht bei der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, was zum Schadenersatzanspruch des Elternteils wegen Verdienstausfall gegenüber der Kommune führen kann.

(vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016, III ZR 278/15)

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Umgangsrecht nach Seitensprung?

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Mutter eines kleinen Kindes eine Vaterschaftsfeststellung dulden muss, wenn der außereheliche mögliche biologische Vater ein ernsthaftes Interesse am Umgang mit dem Kind hat.

Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei. Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an einer sog. Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte. 
Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst dann beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an. Wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen.

Das OLG Oldenburg hat dem Mann Recht gegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Mutter die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Der Kindesmutter drohten durch die Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Hierfür müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt und wohl auch das Kind – in kindgerechter Art und Weise – über die ganze Sache unterrichtet werden. Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen, wären all diese weiteren Ermittlungen dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 08.03.2017-Az:  13 WF 14/17)

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Muss der umgangsberechtigte Elternteil die Kleidung seines Kindes am Umgangswochenende waschen?

Dies wird vom OLG Brandenburg verneint. Der umgangsberechtigte Elternteil ist nicht verpflichtet, an seinem Umgangswochenende die Kleidung seines Kindes zu waschen.

Sofern die Kindeseltern zuvor diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann der umgangsberechtigte Elternteil dies einseitig aufkündigen.

(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016, 13 UF 37/16)

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Erfordert der Verdacht des Drogenkonsums eine Beschränkung des Umgangsrechts?

Der nicht auszuschließende fortbestehende Drogenkonsum der Kindesmutter und die daraus resultierende abstrakte Gefahr für das Kind rechtfertigt für sich allein nicht eine massive Einschränkung des unbegleiteten Umgangs dieses Elternteils mit einem fast 6-jährigen Kind. Eine massive Einschränkung des Umgangsrechts ist vielmehr dann erforderlich, wenn hierdurch eine reale Gefahr für das Kind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls besteht.

(OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2016, 18 UF 342/16)

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Einsatz des Vermögensstammes beim Trennungsunterhalt

Es ist davon auszugehen, dass in der Trennungszeit in der Regel keine Verpflichtung der Ehepartner dazu besteht, Ihren Vermögensstamm einzusetzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auf die beim nachehelichen Unterhalt geltende Vorschrift § 1577 Abs. 3 BGB – wonach der Stamm des Vermögens durch den Berechtigten nicht zu verwerten ist, soweit seine Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre – kann beim Trennungsunterhalt zurückgegriffen werden.

Etwas anderes kann jedoch gelten, sofern die Höhe und die Dauer der Unterhaltspflicht gering wären und bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft der Unterhalt mit dem (hier hohen) Vermögensstamm bestritten wurde.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 01.06.2016, Az. 13 UF 780/15)

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Die Erwerbsobliegenheit eines Erwerbsunfähigkeitsrentners beim Kindesunterhalt

Wenn einem Elternteil Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, so ergibt sich in Anbetracht dessen gleichzeitig, dass er nicht 3 Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann.

Der Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende unterhaltspflichtige Elternteil wäre jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang von arbeitstäglich bis zu 3 Stunden auszuüben.

Auch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises (hier Grad der Behinderung 70%) ist nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass keine Erwerbsfähigkeit besteht. Es muss vielmehr vorgetragen werden, welche Art und welchen Umfang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben und inwieweit sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken und dass der Unterhaltspflichtige aufgrund dessen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang nachzukommen.

(vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016, Az. XII ZB 227/15)

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Finanzieller Ausgleich auch nach wilder Ehe?

Eine Trennung ist schon emotional oft schwer zu verarbeiten. Noch schwerer kann es werden, wenn es um finanzielle Fragen geht. Hat ein Partner während der Beziehung viel Geld investiert, kann er einen Ausgleich verlangen – allerdings nicht immer.
Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann einem Partner nach der Trennung ein finanzieller Ausgleich zustehen. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Der Partner muss durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt haben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ausgaben im Rahmen des täglichen Zusammenlebens fallen nicht darunter.
So lehnte das Oberlandesgericht Brandenburg Forderungen eines Mannes ab (Az.: 3 U 8/12). Er wollte von seiner früheren Partnerin Ausgleich finanzieller Leistungen. Das Paar hatte bis zur Trennung im Haus der Partnerin gelebt. Da er während der Beziehung unter anderem Möbel angeschafft, einen Kamin gekauft und auch Geld in das Haus und das Grundstück gesteckt hatte, forderte er nun Geld zurück. Auch für den Kauf des gemeinsamen Hundes wollte der Mann einen Ausgleich. Insgesamt verlangte er rund 62.000 Euro.
Ohne Erfolg: Zwar habe der Mann unter anderem für seine Investitionen in Haus und Grundstück ein Darlehen aufgenommen. Das habe seine frühere Partnerin allerdings übernommen. Lediglich die von dem Kläger geleisteten Kreditraten seien anrechenbar. Allerdings habe der Mann während der Beziehung mietfrei in dem Haus gelebt und einen relativ geringen finanziellen Beitrag zum täglichen Zusammenleben geleistet. Daher entfalle der Anspruch auf Ausgleich in diesem Fall.
Grundsätzlich gilt, dass alle Gegenstände, die ein Partner mit in eine Beziehung gebracht hat, ihm auch nach weiterhin nach der Trennung gehören. Außerdem gilt ein Verrechnungsverbot für alle während des Bestehens der Partnerschaft erbrachten Leistungen in Geld und Arbeit. Erbrachten Leistungen, egal ob Unterhalt, Haushaltsführung oder andere Leistungen können grundsätzlich nicht im Nachhinein als "geldwerte Leistungen" angesehen werden, die vom anderen Partner auszugleichen sind.

VonHagen Döhl

Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Sollte ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig sein und keine Vertretungsvollmacht erteilt haben, soll nach der Vorstellung des Bundesrates der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, den die Bundesregierung jetzt beim Bundestag eingereicht hat. Denn schon jetzt glauben viele Ehepartner, dass sie ein solches Vertretungsrecht im Notfall für den anderen Ehepartner hätten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig eine solche Vertretungsvollmacht für den Ehegatten grundsätzlich angenommen werden soll, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorläge.

Die Bundesregierung begrüßt zwar in ihrer Stellungnahme diese Anliegen, weist jedoch darauf hin, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Vollmachtsvermutung des anderen Ehepartners nicht praktikabel und vor allem missbrauchsanfällig ist. Es solle vielmehr die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht der Ehepartner gefördert werden. Für denkbar hält die Bundesregierung jedoch ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Angelegenheit letztendlich umgesetzt wird.

 

(BT-DRS. 18/10485 – PDF, 1,1 MB)