Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung durch Verhinderung einer Fernreise des Kindes

VonHagen Döhl

Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung durch Verhinderung einer Fernreise des Kindes

Bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubs-Fernreise antritt, handelt es sich vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. Da eine solche Reise somit nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, liegt eine Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung darin, dass die Mutter die Teilnahme des Kindes an der Reise durch Einschaltung der Bundespolizei vereitelt. Nach dem Gesetz obliegt den Eltern eine Wohlverhaltenspflicht. Im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert. Die Wohlverhaltenspflicht ist, wie sich aus § 1684 Abs. 2 BGB, aber auch aus § 1626 Abs. 3 BGB ergibt, von Gesetzes wegen integraler Bestandteil jeder Umgangsregelung.

Beschluss des KG Berlin vom 23.06.2017, Az.: 13 WF 97/17

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort