Das OLG Dresden hat dem bislang umgangsberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind übertragen, weil der Elternteil, der bislang das Kind betreute, in der Vergangenheit den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich behinderte und nunmehr beabsichtigt, mit dem Kind in ein anderes Bundesland zu verziehen.
Aus Sicht des Gerichtes kann es bei der Beurteilung der Bindungen des Kindes eine Rolle spielen, dass der bislang betreuende Elternteil durch die Vereitelung des Umgangs eine intensive Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind bewusst verhindert hat. Die Verweigerungshaltung des bislang das Kind betreuenden Elternteils hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil kann überdies bei der Beurteilung der Erziehungskompetenz der Elternteile berücksichtigt werden.
OLG Dresden Beschluss vom 19.05.2017, Aktenzeichen 22 UF 241/17
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