Gerichtliche Zuweisung einer Genossenschaftswohnung bei Trennung oder Ehescheidung

VonHagen Döhl

Gerichtliche Zuweisung einer Genossenschaftswohnung bei Trennung oder Ehescheidung

Im Falle der Trennung und Ehescheidung kann eine Genossenschaftswohnung gem. § 1568a BGB auch an denjenigen Ehegatten zugewiesen werden, der bislang selbst nicht Mitglied der Genossenschaft war.
Denn bei der Zuweisung der Wohnung ist insbesondere auf die Kinder der Parteien, die noch in der Wohnung leben,  Rücksicht zu nehmen,  auch wenn diese Kinder bereits volljährig sind.
Sofern die Eheleute im Zuge der Trennung eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung geschlossen haben, ist diese Vereinbarung als schuldrechtliche Abrede zwischen den Eheleuten für das gerichtliche Wohnungszuweisungsverfahren zwar nicht verbindlich, allerdings im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung des Gerichts über die Wohnungszuweisung sehr wohl relevant.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2016, 2 UF 42/16)

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