Bundesverfassungsgericht bestätigt Bodenreformregelungen

VonHagen Döhl

Bundesverfassungsgericht bestätigt Bodenreformregelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die aus der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone stammenden Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben herausgegeben werden müssen. Nach einem Beschluss können die Erben solcher Grundstücke ihr Land nur dann behalten, wenn sie am 15. März 1990 bereits im Grundbuch eingetragen oder in der DDR landwirtschaftlich tätig waren und danach keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgingen. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Erben gegen die aus dem Jahr 1992 stammende Vorschrift wies eine Kammer des Ersten Senats ab. Sie müssen ihre Grundstücke nun an die jeweiligen Bundesländer übertragen. Zu DDR-Zeiten waren die Bodenreformgrundstücke unter anderem an Bauern und Flüchtlinge verteilt worden. Sie waren grundsätzlich vererbbar, mussten aber nach DDR-Recht landwirtschaftlich genutzt werden. Andernfalls – so wenigstens hieß es im Gesetz – sollten sie wieder verstaatlicht werden. Weil die DDR-Verwaltung die eigenen Gesetze zur landwirtschaftlichen Nutzung aber in vielen Fällen nicht durchgesetzt hatte, blieb der Landbesitz nicht nur den Bauern erhalten, sondern auch anderen Eigentümern. Der bundesdeutsche Gesetzgeber knüpfte indes 1992 an die Landwirtschaftsklausel an und verfügte damit die Rückgabe landwirtschaftlich nicht genutzter Grundstücke. Dies bestätigte nun eine Kammer des Ersten Senats. Nach den Worten der Verfassungsrichter können sich die Erben dieser Ländereien nicht auf Vertrauensschutz für das Land ihrer Eltern oder Großeltern berufen. Das Vertrauen auf den Fortbestand des DDR-Eigentums sei nur dann geschützt, wenn es damals dem Einzelnen bewusst und gewollt eingeräumt worden sei.
(BVerfG Aktenzeichen: 1637/99 u. 2062/99 Beschlüsse vom 6. und 25. Oktober 2000)

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