Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis beim Landpachtvertrag

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vertragsurkunde bei einem Landpachtvertrag, welcher der Schriftform bedarf, den Pachtgegenstand so genau bezeichnen muss, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.
OLG Hamm 10. Zivilsenat 14.5.2014   10 U 92/13

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Beendigung eines Landpacht-Altvertrages: Keine Herausgabe 2005 eingeführter Flächenprämien

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag dahingehend auszulegen sein kann, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind.
(OLG Hamm 10. Zivilsenat 10 U 6/13)

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Werkvertragliche Fürsorgepflicht eines Landwirts bei Beauftragung eines Unternehmers mit Ausführung von Drescharbeiten

Der BGH hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten.
(BGH 7. Zivilsenat   24.1.2013  VII ZR 98/12)

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Auskunftsanspruchs des LPG-Mitglieds

Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.
BGH Beschluss 24.04.2009, BLw 25/08

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LwAnpG: Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung einer LPG

1. Eine fehlgeschlagene Umstrukturierung einer LPG im Wege einer übertragenden Auflösung analog § 179a AktG wird wirksam, wenn die durch ihren Nachtragsliquidator vertretene LPG i.L. in einem Vertrag mit dem neuen Unternehmen die Veräußerung ihres gesamten Vermögens aus der Liquidation gegen die Gewährung von Anteilsrechten an dem neuen Unternehmen vereinbart und die Mitgliederversammlung dem zustimmt (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543).

2. Zur „Heilung“ einer unwirksamen übertragenden Auflösung durch ein Veräußerungsgeschäft aus der Liquidation der LPG ist es nicht erforderlich, das Rechtsgeschäft in allen Teilen neu vorzunehmen. Es reicht aus, dass die Urkunde über das die Bestätigung enthaltende Rechtsgeschäft auf die Urkunde über das zu bestätigende Rechtsgeschäft hinweist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705).
(BGH Beschluss 28.11.2008, BLw 4/08)

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Durchführung der EG-Milchabgabenregelung

Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) für die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen Pächter an den ehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits enthält.
BGH – 12.3.2008 VIII ZR 42/07
MilchAbgV (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3

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Landpacht: Übernahme der Milchreferenzmenge zum (Brutto-) Gleichgewichtspreis

Soweit ein Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages von seinem Recht nach § 12 Abs. 3 MilchabgabenVO Gebrauch macht, die Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter für 67 % des Gleichgewichtspreises zu übernehmen, handelt es sich für Letzteren, sofern er Unternehmer ist, zwar um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft; gleichwohl kann er aber hierfür dem Pächter nicht zusätzlich noch Umsatzsteuer in Rechnung stellen, weil der Gleichgewichtspreis nach § 10 MilchabgabenVO sich insoweit als Bruttopreis einschl. Umsatzsteuer darstellt.
(OLG Celle, Urteil v. 10.1.2007 – 7 U 119/06)

Hinweis: Zu dem Problem, dass der vereinbarte Preis sich in der Regel als Bruttopreis darstellt, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer, sofern sie seitens des Veräußerers anfällt, nicht gesondert beansprucht werden kann (siehe BGH NJW 1988, 2024 und NJW-RR 2000,1652)

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BFH: Anerkennung von Pachtverträgen zur Vermeidung der Milchabgabe?

Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Landwirt die europarechtlich begründete hohe Abgabe für die Überschreitung des ihm staatlich zugeteilten Milch-Produktions-Kontingents durch eine zwischenzeitliche Verpachtung seiner Milchproduktion an einen Kollegen vermeiden kann. In diesem Zusammenhang erwägt der BFH auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Im entschiedenen Fall forderten die Münchner Richter jedoch eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht (Urteil vom 25.09.2007, Az.: VII R 28/06).
Hintergrund ist das System der staatlichen Kontrolle der Milchproduktion in der europäischen Union. Landwirten wird danach von staatlicher Seite eine sogenannte Referenzmenge zugeteilt. Überschreitet ein Bauer mit seiner Milchproduktion im betreffenden Jahr diese Referenzmenge und liefert also mehr Milch an die Molkerei als vorgesehen, so wird er mit einer hohen Abgabe belegt. Zulässig ist allerdings der Zukauf von Produktionsrechten in einem staatlich reglementierten Verfahren.
In der Praxis wird die Abgabe zum Teil dadurch umgangen, dass ein Landwirt, dessen Milchproduktion im laufenden Jahr bereits die Referenzmenge erreicht hat, seine Kühe und die Milchproduktionsanlage an einen anderen Bauern verpachtet, der noch über eigene, nicht genutzte Produktionsrechte verfügt. Dabei wird oftmals verabredet, dass der Verpächter die Kuhherde weiterhin – im Auftrag des Pächters – betreut.
Im entschiedenen Fall hatte der betroffene Landwirt für sieben aufeinanderfolgende Jahre mit zwei weit entfernt wohnenden Bauern für jeweils wenige Monate einen solchen Pachtvertrag geschlossen. Das zuständige Hauptzollamt verweigert die Anerkennung der Vereinbarungen und will die unter die Pachtverträge fallenden Milchmengen dem Eigentümer (Verpächter) zurechnen, der infolgedessen die hohe Milchabgabe wegen Überschreitung der eigenen Referenzmenge tragen müsste.
Der BFH ließ erkennen, dass die Frage der abgabenrechtlichen Anerkennung solcher Vereinbarungen eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen könnte. Im entschiedenen Fall müsse das Finanzgericht jedoch die geschlossenen Verträge noch detailliert prüfen. Fehle es etwa an einer dahingehenden Vereinbarung, dass auch für die Zeiten der Pacht der Verpächter die tägliche Versorgung der Kühe übernehme, so könnten unter Umständen bereits unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Pächter nicht als Milcherzeuger angesehen werden.

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VG Neustadt: Jagdbehörde darf bei Waldschäden durch Rotwild erhöhte Abschusszahlen festsetzen

Abschusszahlen festsetzen, um so den Rotwildbestand zu verringern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in zwei Eilverfahren (Beschlüsse vom 16.10.2007, Az.: 4 L 1151/07.NW und 4 L 1153/07.NW).
Das Forstamt Soonwald hatte in zwei Jagdbezirken starke Verbiss- und Schälschäden festgestellt, welche durch den erheblich angewachsenen Rotwildbestand verursacht worden waren. Die obere Jagdbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, setzte daher mit sofortiger Wirkung die Rotwildabschusszahlen für das Jagdjahr 2007/2008 für die beiden Jagdbezirke – statt wie zunächst vorgesehen auf 28 beziehungsweise 17 nunmehr auf 65 beziehungsweise 40 Tiere fest. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind solche Abschussregelungen von den Jagdausübungsberechtigten zu befolgen. Um eine aufschiebende Wirkung dieser Anordnung zu erreichen, wandten sich die betroffenen Jagdausübungsberechtigten mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht. Ohne Erfolg. Das VG lehnte dies ab. Der Bestand in den beiden 308 ha beziehungsweise 240 ha großen Revieren betrage rund 101 beziehungsweise 54 Tiere und übersteige somit die dort höchstzulässige Wilddichte von zwei Stück Rotwild je 100 ha erheblich, befand das Gericht.
Die sofortige Erhöhung der Abschusszahlen ist daher laut Gericht notwendig, um die mit diesem erhöhten Rotwildbestand einhergehenden Waldschäden zu verringern. Diese seien für die Waldeigentümer nicht mehr hinnehmbar, so das VG weiter. Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die Schäden auch nicht auf unzureichende Schutzmaßnahmen der Forstverwaltung zurückzuführen, denn diese sei nicht zu einem aufwändigen Vollschutz ihrer Forstpflanzen verpflichtet.