Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Bundesregierung: Landwirte sollen Unfallrente erst nach 26 Wochen erhalten

Landwirte sollen nach einem Arbeitsunfall künftig 26 Wochen warten müssen, ehe eine Unfallrente gezahlt wird. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (BT-Drs. 16/6520) vor, wie der Deutsche Bundestag am 04.10.2007 bekannt gab. Bislang liegt die Wartezeit bei höchstens 13 Wochen. Voraussetzung für eine Zahlung ist, dass die Erwerbsfähigkeit auch nach der 26. Woche um mindestens 20 Prozent vermindert ist.
Die Regierung begründet die Wartezeit damit, dass der Landwirt mit dem Arbeitsunfall nicht sofort sein Arbeitseinkommen verliert. Die Verlängerung der Wartezeit entlaste die Solidargemeinschaft. Die finanziellen Einbußen für die Betroffenen würden zwar vergrößert, seien aber «hinnehmbar». Bei einem weniger schweren Arbeitsunfall, der auch noch nach einem halben Jahr zu einer Rentenberechtigung führen könne, sei zu vermuten, dass die möglichen Einkommenseinbußen nicht zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. Allerdings werde für diese Zeit der «immaterielle Schaden» nicht ersetzt. Aber auch bei schwereren Unfällen, die die Ausnahme seien, «erscheinen untragbare finanzielle Einbußen eher unwahrscheinlich», schreibt die Regierung.
Außerdem sollen Vorschüsse auf die jährliche Beitragsumlage eingeführt werden, um den Mittelabfluss bei Landwirten zu verstetigen und zu verhindern, dass die Berufsgenossenschaften größere finanzielle Reserven vorhalten müssen. Um die überproportional hohen Verwaltungskosten zu senken, soll eine Verwaltungskostenobergrenze für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingeführt werden. Im Rahmen der Neuorganisation ist der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Errichtung eines gemeinsamen Spitzenverbandes für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen, um Steuerung und Koordinierung zu verbessern.
Die in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind im Wesentlichen auf das Beitragsrecht sowie auf das Leistungsrecht für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Ehegatten begrenzt. So soll die Erbringung der Leistungen von Betriebs- und Haushaltshilfen flexibilisiert werden, um den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu stärken und Mitnahmeeffekte zu verhindern.
Mit den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, so die Bundesregierung, trage man den Forderungen des Berufsstandes, insbesondere des Deutschen Bauernverbandes, zur Stabilisierung der Finanzierung der agrarsozialen Sicherungssysteme Rechnung. Auch im Hinblick auf den sich beschleunigenden landwirtschaftlichen Strukturwandel und im Gesamtkontext der Reformen der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland seien die Neuregelungen notwendig, heißt es.

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Ortsansässigkeit des Wiedereinrichters Voraussetzung für Berechtigung zum Flächenerwerb

Die Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG begünstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von Wiedereinrichtern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG deren Ortsansässigkeit voraus.
(BGH Urteil vom 4.5.2007, Az: V ZR 162/06)

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Grundstückseigentümer kann Moratoriumszins nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangen

Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff.
LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat.
(BGH Urteil vom 20.04.2007, Az: V ZR 45/06)

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Sonntagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigung (Zuckerrübentransport)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO kann für den Lebensmitteltransport nur dann mit der Verderblichkeit der Ware begründet werden, wenn eine mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO genannten Lebensmittel vergleichbar geringe Haltbarkeit der Ware besteht. Für den Transport für Zuckerrüben kommt im Hinblick auf deren Verderblichkeit keine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot in Betracht. Zuckerrüben sind kein leichtverderbliches Gemüse im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2g StVO und sind auch nicht mit leichverderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO gleichzusetzen.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.12.2006 – 1 M 234/06).

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Novellierung des Genossenschaftsrechts tritt in Kraft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts tritt am 18.08.2006 in Kraft. Es umfasst die umfangreichste Änderung des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Dies teilte das Bundesjustizministerium am 17.08.2006 mit. Die Mindestmitgliederzahl wird von sieben Personen auf drei Personen abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro werden von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses befreit. Die Rechtsform der Genossenschaft wird auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet.

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Keine Übertragungspflicht bezüglich Betriebsprämie an Verpächter

Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.05.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertrages genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen eine Betriebsprämie in Form von Zahlungsansprüchen erhalten, muss er diese Zahlungsansprüche bei Ende des Pachtverhältnisses nicht gemäß § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter übertragen.
(OLG Naumburg 30.03.2006 2 U 127/05 (Lw))

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Tierseuchenrecht

§ 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten und damit insbesondere auch der Beseitigungskosten.
(OVG NRW – 13.06.2006 13 A 910/04)

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Milchabgabe; Milchquoten; Referenzmengen

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse über einen Milcherzeugungsbetrieb oder eine Milcherzeugungsfläche daran gebundene Referenzmengen auch dann an den Verpächter zurückfallen können, wenn dieser nicht selbst Erzeuger ist oder wird, sofern er die Referenzmenge in kürzester Frist über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt.
(BVerwG – 18.05.2006 3 C 32.05)

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Landwirtschaft – Subventionen

Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte.
In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen.
(OVG Rheinland-Pfalz – 27.04.2006 8 A 10095/06.OVG)

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Ausgleichszahlung für Kulturpflanzen; Stilllegungsausgleich; Flächenstilllegung

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahin auszulegen ist, dass die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen für eine freiwillige Flächenstilllegung in Betracht kommt, auf der Grundlage der beantragten oder der tatsächlich ermittelten Anbaufläche erfolgt.
(BVerwG – 19.01.2006 3 C 52.04)