Sonntagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigung (Zuckerrübentransport)

VonHagen Döhl

Sonntagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigung (Zuckerrübentransport)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO kann für den Lebensmitteltransport nur dann mit der Verderblichkeit der Ware begründet werden, wenn eine mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO genannten Lebensmittel vergleichbar geringe Haltbarkeit der Ware besteht. Für den Transport für Zuckerrüben kommt im Hinblick auf deren Verderblichkeit keine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot in Betracht. Zuckerrüben sind kein leichtverderbliches Gemüse im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2g StVO und sind auch nicht mit leichverderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO gleichzusetzen.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.12.2006 – 1 M 234/06).

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