Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

LPGen nach deutscher Einheit Vollkaufleute

Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen – registrierten – LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
(BGH Beschluss vom 30.3.2006, Az: III ZB 74/05)

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Vertretung der LPG i.L. im Anfechtingsprozess

Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforderlich.
(BGH Beschluss vom 28.11.2005, Az: II ZB 27/04)

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Gesamtschuldnerische Haftung der aus einer Teilung einer LPG hervorgegangenen neuen Unternehmen für Verbindlichkeiten aus Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG

Die aus einer Teilung einer LPG hervorgegangenen neuen Unternehmen haften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der LPG aus Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG, wenn der Teilungsplan keine ausdrückliche Regelung über die Zuweisung dieser Verpflichtungen enthält und eine solche Zuweisung auch nicht durch Auslegung bestimmt werden kann.
(BGH Beschluss vom 09.11.2005, Az: BLw 3/05)

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Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung auf Vermächtnisnehmer

Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächtnisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde.
(BGH Beschluss vom 09.11.2005, Az: BLw 6/05)

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Beschlusses zur Umwandlung einer LPG

Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefassten Beschlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluss den Zweck verfolgte, Fehler in einem vor dem 31. Dezember 1991 gefassten Beschluss durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Dass eine solche Beschlussfassung auf Grund der Anordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.
(BGH Beschluss vom 9.11.2005, Az: BLw 21/05)

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Verfahren nach § 64 LwAnpG

Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB lässt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).
Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.
Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
(BGH Urteil vom 17.6.2005, Az: V ZR 208/04)

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Agrartransporte während der Erntezeit in Sachsen auch an Sonn- und Feiertagen

Zur Vermeidung von Ernte-, Transport- und Lagerverluste für die Erntekampagnen im Jahre 2005 hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO erlassen. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 16.05.2005 und endet mit Ablauf des – für die Getreide- und Hülsenfruchternte 11.09.2005, – für die Getreide- und hülsenfruchternte in Gebirgslagen 02.10.2005, – für die Futter- und Maisernte 23.10.2005, – für die Hackfruchternte (einschließlich Zuckerrüben- und der zur Vermeidung von Leerfahrten und Silierverlusten technologisch gebundenen Zuckerrübentrockenschnitzel-Transporte) 18.12.2005.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Transporte
1. vom Feld zum landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb,
2. vom landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb oder vom Feld – zu Siloanlagen, Lager- und Sammelstellen, – zu Betrieben oder Einrichtungen, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten oder sofort weiterverarbeiten, – zu Einrichtungen des Landwarenhandels, – zu Bahnhöfen, Kaianlagen oder sonstigen Verladestellen,
3. zwischen den unter 1. und 2. genannten Stellen sowie für Leerfahrten, die mit den Transporten nach 1. bis 3. im Zusammenhang stehen.
Sofern die Transporte in Ausnahmefällen über einen Umkreis von 75 km Luftlinie hinausgehen, sind Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Die Benutzung von Bundesautobahnen ist nicht gestattet.
Es gelten eine Reihe von Nebenbestimmungen. Der vollständige Text der Ausnahmegenehmigung liegt in allen Regional- und Kreisgeschäftsstellen des SLB vor.

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Schadensersatzverpflichtung des Pächters bei vorzeitiger Auflösung von Quotenpachtverträgen

Das Landgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 28.02.2005, Az. 1 O 1865/04, entschieden, dass der Pächter sich schadensersatzpflichtig macht, falls er die Milcherzeugung einstellt und hierdurch eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter provoziert.
Zu Grunde lag ein Landpachtvertrag mit einer darauf ruhenden Milch-Referenzmenge, der bis zum 31.03.2008 fest abgeschlossen war.
Im August 2002 stellte der Pächter jedoch die Milcherzeugung ein. Da er trotz Aufforderung durch die Verpächterin die Milcherzeugung nicht wieder aufnahm, wurde der Pachtvertrag fristlos gekündigt. Der Pachtvertrag über das Land wurde dann unter neuen Bedingungen fortgesetzt und die Milch-Referenzmenge von der Verpächterin zurückgenommen. Diese verkaufte die Milch-Referenzmenge über die Börse.
Bezüglich des hierdurch eingetretenen Verlustes hat die Verpächterin Schadensersatzansprüche gegen den Pächter geltend gemacht, die vom Landgericht Osnabrück auch zugesprochen worden sind.
Der Schaden wurde so berechnet, dass zunächst der Pachtausfall berechnet wurde, der bis zum Ende der Pachtzeit vom Pächter zu zahlen gewesen wäre. Von diesem Pachtausfall ist der Erlös aus dem Verkauf über die Börse abgezogen worden. Der Rest wurde als Schadensersatzbetrag zugesprochen.
Im Rahmen dieses Prozesses hat das Gericht dann weiterhin festgestellt, dass der Pächter verpflichtet ist, der Verpächterin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie die Milch-Referenzmenge am 01.04.2008 nicht mehr zur Verfügung hat und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Börse verkaufen kann. Dies heißt also, dass zum 01.04.2008 die Verpächterin den dann an der Börse zu erzielenden Börsenpreis als weiteren Schadensersatz vom Pächter verlangen kann.
(LG Osnabrück Urteil vom 28.02.2005, Az. 1 O 1865/04)

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Kürzung des Beihilfesatzes für eine Sonderprämie für männliche Rinder

Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr).
Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(Bundesverwaltungsgericht 24. Februar 2005 Az: 3 C 26.04)

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Abwicklung einer LPG

Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zu Gunsten der Mitglieder der LPG, Bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen. Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GG. Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird. Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlussgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefasste Beschluss anfechtbar. Das Gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlussgegenstand stehen, so dass die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.
(BGH, Urteil v. 20.9.2004 – II ZR 334/02)