Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächtnisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde.
(BGH Beschluss vom 09.11.2005, Az: BLw 6/05)
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