Kürzung des Beihilfesatzes für eine Sonderprämie für männliche Rinder

VonHagen Döhl

Kürzung des Beihilfesatzes für eine Sonderprämie für männliche Rinder

Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr).
Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(Bundesverwaltungsgericht 24. Februar 2005 Az: 3 C 26.04)

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