Agrartransporte während der Erntezeit in Sachsen auch an Sonn- und Feiertagen

VonHagen Döhl

Agrartransporte während der Erntezeit in Sachsen auch an Sonn- und Feiertagen

Zur Vermeidung von Ernte-, Transport- und Lagerverluste für die Erntekampagnen im Jahre 2005 hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO erlassen. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 16.05.2005 und endet mit Ablauf des – für die Getreide- und Hülsenfruchternte 11.09.2005, – für die Getreide- und hülsenfruchternte in Gebirgslagen 02.10.2005, – für die Futter- und Maisernte 23.10.2005, – für die Hackfruchternte (einschließlich Zuckerrüben- und der zur Vermeidung von Leerfahrten und Silierverlusten technologisch gebundenen Zuckerrübentrockenschnitzel-Transporte) 18.12.2005.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Transporte
1. vom Feld zum landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb,
2. vom landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb oder vom Feld – zu Siloanlagen, Lager- und Sammelstellen, – zu Betrieben oder Einrichtungen, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten oder sofort weiterverarbeiten, – zu Einrichtungen des Landwarenhandels, – zu Bahnhöfen, Kaianlagen oder sonstigen Verladestellen,
3. zwischen den unter 1. und 2. genannten Stellen sowie für Leerfahrten, die mit den Transporten nach 1. bis 3. im Zusammenhang stehen.
Sofern die Transporte in Ausnahmefällen über einen Umkreis von 75 km Luftlinie hinausgehen, sind Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Die Benutzung von Bundesautobahnen ist nicht gestattet.
Es gelten eine Reihe von Nebenbestimmungen. Der vollständige Text der Ausnahmegenehmigung liegt in allen Regional- und Kreisgeschäftsstellen des SLB vor.

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