Kostenlose Überlassung von einheitlicher und seriöser Privatbekleidung an Arbeitnehmer ist nicht lohnsteuerpflichtig

VonHagen Döhl

Kostenlose Überlassung von einheitlicher und seriöser Privatbekleidung an Arbeitnehmer ist nicht lohnsteuerpflichtig

Die kostenlose Überlassung von einheitlichen seriösen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer stellt regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke weder Uniformcharakter haben noch mit einem Firmenemblem ausgestattet sind und daher auch privat getragen werden könnten. Die Überlassung der Kleidungsstücke erfolgt dennoch im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, wenn er damit ein einheitliches und seriöses Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer sicherstellen will.

Die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel mit zahlreichen Filialen. In den Streitjahren 1996 bis 2002 stattete sie ihre Filialleiter kostenlos mit jeweils vier blauen Pullundern, vier blauen Strickjahren, fünf weißen Blusen beziehungsweise weißen Hemden und zwei Halstüchern beziehungsweise zwei Krawatten aus.
Das Finanzamt behandelte die kostenlose Überlassung der Kleidungsstücke als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließe entsprechende Lohnsteuerbescheide. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Ausstattung ihrer Filialleiter mit einheitlicher Kleidung ausschließlich in ihrem Interesse erfolgt sei, da sie damit in erster Linie ein ansprechendes einheitliches äußeres Erscheinungsbild ihrer Filialleiter sicherstellen wolle.
Das FG gab der Klage statt, ließ wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Thema Dienstkleidung allerdings die Revision zum BFH zu.
(FG Berlin 22.2.2005, 7 K 4311/01)

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