Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

VonHagen Döhl

Übernahme von Bußgeldern kein Arbeitslohn des Paketzustellers

Das FG Düsseldorf hat entgegen der im Jahr 2013 geänderten BFH-Rechtsprechung entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12 – BFHE 243, 520) folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlt es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Dem BFH-Urteil vom 14.11.2013, wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten der Arbeitnehmer keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten, könne gerade im Streitfall nicht zugestimmt werden. Dieses Urteil sei auch in der Literatur kritisiert worden. Eine derart moralisierende Betrachtungsweise sei dem Steuerrecht fremd. Dies komme insbesondere in § 40 AO zum Ausdruck, wonach es für die Besteuerung unerheblich sei, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Diese Vorschrift gelte entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Dass § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG den Betriebsausgabenabzug für Verwarnungsgelder des Arbeitgebers ausschließe, sei für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugewendet worden sei, unerheblich. Zudem seien die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 18.01.2017

VonHagen Döhl

Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

Das FG Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
(FG Köln 14. Senat  14 K 1861/15)

VonHagen Döhl

Strafbares Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen

Mit dem durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) 2004 neu eingeführten Abs. 2 des § 266a StGB wird zusätzlich auch das Vorenthalten von nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle durch den Arbeitgeber bzw. einem diesen gleichgestellte Person unter Strafe gestellt – und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Insofern ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB aber, auch wenn der dort in Nr. 1 und Nr. 2 betrugsähnlich ausgestaltet und an den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung angelehnt ist, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und rechtfertigt von daher eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmensverantwortlichen auch hinsichtlich dieses Beitragsanteils.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2015 – 1 U 89/14)

VonHagen Döhl

BFH bejaht Anspruch während mehrjährigen Auslandsstudiums

Verbringt ein Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland und weisen seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort auf, hat das Kind auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern. Diese haben folglich auch während des Studiums Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH entschieden.
(BFH 28.10.2015)

VonHagen Döhl

Kirchensteuer wird zu Recht erhoben

Die Klage eines Ehepaares gegen die Erhebung von Kirchensteuer hatte vor dem VG Koblenz keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.

Das VG Koblenz hat die Klage des Ehepaares abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.

Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 28/2015 v. 28.08.2015

VonHagen Döhl

Doppelbelastung durch Erbschafts- und Einkommensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass ein Erbe, der Zinsansprüche erbt, sowohl durch Erbschafts- als auch durch Einkommensteuer hierfür belastet wird.

Der klagende Erbe strebte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund der zu erwartenden Einkommensteuer an, die er auf die Zinsansprüche zu entrichten hat.

Dieser Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht nicht statt.

(BVerfG, 1 BvR 1432/10)

VonHagen Döhl

Aufwendungen für Erststudium keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

(BFH   08.01.2014  VIII R 22/12)

VonHagen Döhl

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie – Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 ist unter anderem § 33 Abs. 2 EStG geändert worden. Dieser lautet in der Neufassung wie folgt:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10) abgewichen. Zivilprozesskosten sind danach grundsätzlich abzugsfähig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltenmonopols seiner Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gilt nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe.

Das Bundesfinanzministerium hatte die Anwendung des BFH – Urteils durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen so genannten Nichtanwendungserlass unterbunden.
Der Gesetzgeber hat damit an versteckter Stelle den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums im Gesetz festgeschrieben.

VonHagen Döhl

Einheitliches Vertragswerk: Einspruch gegen Grunderwerbsteuerbescheide aufrechterhalten

Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und im Notarvertrag die schlüsselfertige Errichtung einer Wohnung oder eines Hauses vereinbart, muss auch auf das Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen (einheitliches Vertragswerk). Wer dagegen Einspruch eingelegt hatte, dürfte in Kürze vom Finanzamt aufgefordert werden, den Einspruch zurückzunehmen. Das BVerfG hat nämlich eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 20.5.2013, Az. 1 BvR 2766/12).  Nehmen Sie den Einspruch nicht zurück, sondern ändern Sie die Begründung! Berufen Sie sich auf einen neuen Musterprozess vor dem BFH (Az. II R 54/12)!