Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Das gilt selbst dann, wenn Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen fehlen. Auch das Verbot der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs.4 BUrlG steht der steuerrechtlichen Zulässigkeit solcher Urlaubsabgeltungszahlungen nicht entgegen.
(BFH 28.1.2004, I R 50/03)