Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

Besteuerung privater Wertpapierverkäufe möglicherweise auch für das Jahr 1999 verfassungswidrig?

Auch für den Veranlagungszeitraum 1999 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Wertpapierverkäufen. In vorläufigen Rechtschutzverfahren ist daher ein berechtigtes Interesse des Steuerzahlers an der Aussetzung der Vollziehung entsprechender Einkommenssteuerbescheide zu bejahen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Das Finanzamt hatte bei einer Außenprüfung festgestellt, dass die Antragstellerin im Mai 1999 aus dem Verkauf von Aktien einen Gewinn erzielt hatte und erfasste daraufhin diesen Gewinn als Einkunft aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Hiergegen wehrte sich die Betroffene. Sie wies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 (NJW 2004, 1022) hin und vertrat die Auffassung, dass das für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellte massive Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung des Steueranspruchs aus § 23 Abs. 1 EStG a.F., das zur Nichtigkeit dieser Vorschrift geführt habe, auch im Jahre 1999 noch bestanden habe. Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte der Antragsstellerin einstweiligen Rechtsschutz.

Das Gericht war der Auffassung, das im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründet seien. Diese Zweifel resultierten schon aus dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), der letztlich zu dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 geführt habe. In diesem Beschluss nehme der BFH auch zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Stellung und führe aus, dass der gleichmäßige Belastungserfolg weder durch § 45d Abs. 1 EStG noch durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden könne. Diese Erwägungen hätten in einem den Veranlagungszeitraum 2000 betreffenden Fall dazu geführt, dass der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der auch hier einschlägigen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bejaht habe und Aussetzung der Vollziehung gewährt habe. Für den Veranlagungszeitraum 1999 könne nichts anderes gelten.

Die Unsicherheit bei der für das Jahr 1999 zu beurteilenden Rechtsfrage sei durch das Urteils des BVerfG nicht beseitigt worden, so das FG Düsseldorf. Dort lehne es das BVerfG lediglich ab, die Nichtigkeitserklärung bezüglich der für 1997 und 1998 geltenden Gesetzesfassung auch auf die hier einschlägige Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erstrecken, weil sich die Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität so verändert haben könne, dass ein zur Verfassungswidrigkeit führendes strukturelles Vollzugsdefizit nicht mehr vorliege. Dabei setzte die negative Entwicklung der Kurse an den Kapitalmärkten, die das BVerfG als Umstand für eine eventuelle Änderung der Verhältnisse angeführt hatte, nach seinen Feststellungen im Wesentlichen erst ab Frühjahr 2000 ein und sei damit für das Streitjahr noch nicht relevant gewesen. Ob die vom Gesetzgeber ab 1999 geschaffene erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit den verfassungswidrigen Zustand beseitigt habe, bedürfe weiterer Feststellungen. Diese seien allerdings nicht in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren zu treffen.
(FG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 8 V 2808/04)

VonHagen Döhl

Veräußerung eines Grundstücks aus Miterbschaft ist steuerpflichtig

Wer entgeltlich den Erbteil eines Miterben erwirbt, hat Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Dies führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nach § 23 EStG a. F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils verkauft wird. Das entschied der Bundesfinanzhof.
(BFH Urteil vom 20.04.2004; Az.: IX R 5/02)

VonHagen Döhl

Versteuerung von Duldungsentgelten

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern. Der BFH hat die Einstufung solcher Duldungsentgelte sowohl als Schadenersatz als auch als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt.
(BFH, Urteil v. 2.3.2004 – IX R 43/03)

VonHagen Döhl

Pensionszusage – verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall –bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos– die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164; vom 4. September 2002 I R 7/01, BFHE 200, 259).

Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.

Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 197, 164).
(BFH Urteil vom 31. März 2004 I R 65/03)

VonHagen Döhl

BMF-Schreiben: Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes liegt keine doppelte Haushaltsführung vor

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.6.2004 (- IV C 5 – S 2352 – 49/04 – ) zu den Auswirkungen der Änderung von § 9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG auf die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes Stellung genommen. Eine doppelte Haushaltsführung soll in diesen Fällen künftig nicht mehr anerkannt werden.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde in § 9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG das Wort „nur“ eingefügt. Damit heißt es jetzt: „Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.“ Das BMF schließt daraus, dass Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllen.
Das BMF hat daher in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, die anders lautende Regelung in R 43 Abs.5 LStR nicht mehr fortzuführen. R 43 Abs.5 LStR ist ab dem 1.1.2004 nicht mehr anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 gilt die Regelung weiter, allerdings in Verbindung mit der bisherigen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung.

VonHagen Döhl

Rechtsprechungsänderung: Unterhaltszahlungen des im Ausland wohnenden Ex-Ehegatten unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer

Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsleistende im Ausland lebt. Die Spezialvorschriften der §§ 22 Nr.1a EStG, 10 Abs.1 Nr.1 EStG verdrängen die allgemeine Vorschrift des § 22 Nr.1 S.2 EStG.

Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin gab nach der Trennung der Eheleute seinen Wohnsitz in Deutschland auf und zog nach Monaco gezogen. Er lebte dort im Haus der Parteien. Von Monaco aus leistete er regelmäßige Unterhaltszahlungen an die Klägerin.
Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge. Es vertrat die Auffassung, dass Unterhaltsleistungen nur dann gem. § 22 Nr.1 S.2 EStG steuerfrei seien, wenn der Zahlende unbeschränkt steuerpflichtig sei, das heißt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH 31.3.2004, X R 18/03 )

VonHagen Döhl

GmbH-Geschäftsführer können Zahlungen auf Haftungsbescheide als Werbungskosten geltend machen

Hat ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen und muss deshalb Zahlungen aus einem Haftungsbescheid leisten, kann er diese Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer die schuldhafte Handlung (hier Ausstellen von Barverkaufsrechnungen) nicht überwiegend aus einem privaten Interesse begangen hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Alleingesellschafter der GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stellte fest, dass er verschiedenen Kunden so genannte Barverkaufsrechungen ausgestellt hatte. Die Rechnungen wiesen weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Zudem wurde er für die Steuerschulden seiner Kunden mit rund 570.000 DM in Haftung genommen.
Der Kläger machte die gezahlten Haftungsbeträge in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen jedoch nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH 9.12.2003, VI R 35/96)

VonHagen Döhl

FG Niedersachsen hält Gewerbesteuer für verfassungswidrig

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Gewerbesteuer in ihrer derzeitigen Form und die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs.3 Nr.1 EStG weiterhin für verfassungswidrig. Es rief deshalb zum dritten Mal das Bundesverfassungsgericht an (Beschluss vom 21.04.2004; Az.: 4 K 317/91).

Verstoß gegen Gleichheitsgebot
Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbstständig Tätigen. Die Richter sehen hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG). Im selben Beschluss kam das FG zu dem Ergebnis, dass auch die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs.3 Nr.1 EStG gegen Art. 3 Abs.1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt im Grundsatz insgesamt zu gewerblichen Einkünften und damit auch zur Verpflichtung, Gewerbesteuer zu entrichten.

Sachverhalt
Im Streitfall hatten sich zwei Goldschmiede zum Betrieb einer Goldschmiede und Schmuckgalerie in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Aus dem Verkauf selbst hergestellten Schmucks erzielten sie Einkünfte aus künstlerischer (selbstständiger) Tätigkeit (im Streitjahr circa 60.000 Mark) und daneben gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung nicht selbst gefertigter Schmuckstücke (circa 45.000 Mark). Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamten Einkünfte der GbR unter Hinweis auf § 15 Abs.3 Nr.1 EStG als gewerblich und unterwarf den Gewinn der Gesellschaft der Gewerbesteuer.

Systemwidrige Gleichstellung
Materiell-rechtlich sei die Abfärberegelung verfassungswidrig, weil sie zu einer systemwidrigen Gleichstellung von nichtgewerblichen und gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft führe. Außerdem liege hierin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Einzelunternehmen: Nach der Abfärberegelung würden nämlich lediglich die Einkünfte von Personengesellschaften, nicht aber von Einzelunternehmen umqualifiziert und mit Gewerbesteuer belastet. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vor.

VonHagen Döhl

Arbeitsämter müssen verheiratete Arbeitslose auf Gefahren eines Wechsels der Lohnsteuerklasse hinweisen

Die Regelungen über die Auswirkungen eines Wechsels der Lohnsteuerklassen unter Eheleuten in § 137 Abs.4 S.1 SGB III begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der steuerrechtlich zulässige Steuerklassen-Wechsel kann nach dieser Vorschrift rückwirkend zu einem geringeren Arbeitslosengeld führen. Hierüber müssen die Arbeitsämter die Betroffenen deutlich und gesondert hinweisen und eine individuelle Beratung anbieten. Hätten die Betroffenen den Steuerklassen-Wechsel bei zutreffender Beratung nicht vorgenommen, dürfen sie das zuviel gezahlte Arbeitslosengeld behalten.
(BSG 1.4.2004, B 7 AL 36/03)

VonHagen Döhl

BFH: Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten

Wer eine Wohnung von seinem Ehegatten kauft, hat nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Kein Erwerb vom Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann vor, wenn ein Ehegatte die Wohnung vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse des anderen Ehegatten erwirbt (Urteil vom 19.02.2004; Az.: III R 54/01).
Im Streitfall war die gemeinsame Familienwohnung Eigentum des Ehemannes. Nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, kaufte die Ehefrau die Wohnung vom Konkursverwalter. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Eigenheimzulage ab, weil es sich um die nicht begünstigte Anschaffung einer Wohnung vom Ehemann handele.

Erwerb von Dritten

Der BFH dagegen sprach der Ehefrau eine Eigenheimzulage zu. Formal sei das zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück zwar unmittelbar vom Ehemann auf die Ehefrau übergegangen. Dieser formale Gesichtspunkt sei aber für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Entscheidend sei, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehemann, sondern nur noch der Konkursverwalter über das konkursbefangene Grundstück habe verfügen dürfen. Zum Verkauf sei allein der Konkursverwalter berechtigt gewesen, so dass der Erwerb des Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichgekommen sei.

Neue Vermögensbildung durch Wohneigentum

Nach Auffassung der Richter entspreche auch der Zweck der Eigenheimzulage. Infolge des Konkurses sei die Familienwohnung der Familie wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen worden, weil mit der Verwertung der Wohnung und der Auskehrung des Erlöses an die Gläubiger zu rechnen gewesen sei. Die Anschaffung durch die Ehefrau aus der Konkursmasse führe wie bei einem Erwerb durch einen Dritten zu einer neuen – mit dem EigZulG beabsichtigten – Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie.