Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

Müllgebühren müssen auch bei größtmöglicher Müllvermeidung entrichtet werden

Ein Hausbesitzer muss auch dann Müllgebühren bezahlen, wenn in seinem Haushalt nach eigenem Bekunden kein Restmüll anfällt. Die Gebührenpflicht setzt lediglich voraus, dass das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und eine Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung gestellt worden ist. Auf den Umfang der Nutzung der Tonne kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann ein Hausbesitzer auch bei optimaler Anstrengung die Entstehung von Restmüll nicht vollständig verhindern.
(VG Koblenz 30.8.2004, 7 K 543/04.KO )

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Aufwendungen für eine Solaranlage können als Werbungskosten abziehbar sein

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar. Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten abziehbar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nutzt sein Haus zum Teil zu eigenen Wohnzecken. Den anderen Teil vermietet er an Feriengäste. 1997 ließ der Kläger zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für rund 18.000 DM installieren.
Der Kläger machte die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ging hingegen von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Substanzvermehrung aus und ließ nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs.4 EStG zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.
(BFH 14.7.2004, IX R 52/02 )

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Nachschusspflicht der Kommanditisten bedarf einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag

Nach § 707 BGB sind Gesellschafter nicht zur Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Einlage verpflichtet. Soll hiervon abweichend eine Nachschusspflicht der Kommanditisten begründet werden, so bedarf dies einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse „über Erhöhungen des Kommanditkapitals einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter mit neuer Einlage” zulässt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten KG. Die Gesellschafter der Beklagten fassten mit einer Mehrheit von über 90 Prozent der Stimmen – gegen die Stimme der Klägerin – den Beschluss, dass alle Gesellschafter ihre Steuererstattungen hinsichtlich abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag als Ertragszuschuss an die Beklagte abführen. Diese Sanierungsmaßnahme sollte zu einer Stärkung des Eigenkapitals und zusätzlicher Liquidität führen.
Der Beschluss wurde zu Lasten sämtlicher Gesellschafter, auch derjenigen, die widersprochen hatten, umgesetzt. Die Klägerin hielt ihn für unwirksam. Sie begehrte daher die Rückgängigmachung der von der Beklagten vorgenommenen Sollbuchungen auf ihrem Kontokorrentkonto. Das LG wies ihre hierauf gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.
(OLG München 16.6.2004, 7 U 5669/03)

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Für gestohlene Fahrzeuge muss für die Dauer der Zulassung Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden

Wer sein Fahrzeug nach einem Diebstahl nicht unverzüglich bei der Zulassungsstelle abmeldet, muss weiterhin Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Auch bei einem Diebstahl des Fahrzeugs besteht die Steuerpflicht grundsätzlich solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Steuerpflichtige kann einer Steuerpflicht allerdings entgehen, wenn er der Zulassungsstelle den Diebstahl zumindest mitteilt.

Der Sachverhalt:
Das Finanzamt verlangte vom Kläger Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 12.7.2002 bis zum 17.4.2003. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er die Steuer nicht zahlen müsse, da sein Fahrzeug im Mai 2001 gestohlen worden sei. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Kläger hatte sein Fahrzeug allerdings nicht bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Nach Ablauf der polizeilichen Fahndung wurde der Pkw schließlich im April 2003 von Amts wegen abgemeldet. Die gegen den Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(Schleswig-Holsteinisches FG 5.4.2004, 3 K 239/03 )

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Bundesfinanzministerium präzisiert Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen

Mit einem neuen Rundschreiben vom 24.05.2004 hat das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung von Abfindungszahlungen präzisiert.
Das Schreiben (IV A 5-S 2290-20/04) knüpft an einen früheren Erlass vom 19.12.1998 an, in dem das BMF bereits umfassend zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) Stellung bezogen hat.
Die Vorschriften der Paragraphen 24,43 Einkommenssteuergesetz sehen für Zahlungen, die den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz überschreiten eine ermäßigte Besteuerung vor. Das gilt jedoch nur, sofern die zu versteuernde Zahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgen. Bei Abfindungsleistungen kann dies insbesondere zweifelhaft sein, wenn der Arbeitnehmer neben einen einmaligen Geldbetrag weitere Vergünstigungen erhält (zum Beispiel das Recht zur befristeten Weiternutzung eines Dienstwagens). Das BMF stellt nunmehr klar, dass solche zusätzlichen Leistungen- selbst wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum erbracht werden- einer begünstigten Besteuerung der Abfindung nach § 24,23 Einkommenssteuergesetz in bestimmten Fällen nicht entgegen stehen. Voraussetzung ist, dass die ergänzenden Zusatzleistungen Teil einer einheitlichen Entschädigung sind und aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden. Dabei darf die Zusatzleistung nicht mehr als 20% der „Hauptentschädigung“ betragen. Als Beispiel für mögliche Zusatzleistungen nennt der Erlass- neben der bereits genannten Weiternutzung eines Dienstwagens- insbesondere die befristete Übernahnme von Versicherungsbeiträgen, die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld und Zahlungen zur Verwendung für die Altersvorsorge. Zu beachten ist, dass die Zusatzleistungen selbst nicht unter die Tarifbegünstigung der § 24,34 Einkommenssteuergesetz fallen.

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Entwurf zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes

Das Land Schleswig-Holstein hat einen Gesetztesentwurf zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes und des Bewertungsgesetztes vorgelegt, der die vom BFH geäußerten Zweifel an der verfassungskonformen Ausgestalltung der Erbschaftsbesteuerung ausräumen und zum 01.01.2005 in Kraft treten soll (verfügbar unter www.landesregierungschleswig-holstein.de).
Der Entwurf will durch eine marktorientierte Vermögensbewertung realitätsgerechte Bemessungsgrundlagen schaffen, den gängigen steuervermeidenden Rechtsgestaltungen die Grundlage entziehen, geziehlt kleine und mittlere Unternehmen freistellen und die nächsten Verwanten begünstigen.

Hinweis: Die geplanten Neuregelungen würden eine deutliche Verschärfung der Steuerbelastung bewirken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber Änderungen des Erbschaftssteuerrechts noch vor der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen wird.

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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses

Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung im Sinne den § 33 Einkommenssteuergesetz sein.
Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig (und damit steuerlich abzugsfähig), wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert darlegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat, und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
(BFH Urteil vom 18.03.2004 III R24/03)

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Gewinn aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerpflichtig

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit der Veräußerer zugleich an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt ist. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An ihrem Gesellschaftsvermögen und Gewinn war die V-GmbH beteiligt, die diese Beteiligung zum 01.01.1995 an die T-GmbH & Co. KG verkauft hat. Auch am Gesellschaftsvermögen und Gewinn der T-GmbH & Co. KG war die V-GmbH beteiligt, und zwar zu fünfzig Prozent. Den Veräußerungsgewinn behandelte das beklagte Finanzamt bei der Ermittlung der Gewerbesteuer zur Hälfte als laufenden Gewinn.
(BFH Urteil vom 15.06.2004; Az.: VIII R 7/01)

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Abgabenpflicht für Wasserhaltung in Baugrube

Werden Fundamentierungsarbeiten mittels offener Wasserhaltung vorgenommen, d. h. wird das Grundwasser in der Baugrube freigelegt und fortlaufend abgepumpt, ist eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen und Zutageleiten von Grundwasser zu entrichten. Dabei ist das Volumen des insgesamt abgepumpten Grundwassers zugrunde zu legen.
(Sächsisches OVG – 25.03.2004 5 B 402/03)

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FG Brandenburg stoppt Besteuerung von Spekulationsgewinnen für 1999

Das Finanzgericht Brandenburg hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einem Bürger Recht gegeben, der sich gegen die Erfassung von Spekulationsgewinnen aus dem Jahr 1999 durch das Finanzamt wehrt. Damit hat erstmals ein Finanzgericht den Vollzug eines Steuerbescheides ausgesetzt, in dem es um die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 geht.