Bundesfinanzministerium präzisiert Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen

VonHagen Döhl

Bundesfinanzministerium präzisiert Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen

Mit einem neuen Rundschreiben vom 24.05.2004 hat das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung von Abfindungszahlungen präzisiert.
Das Schreiben (IV A 5-S 2290-20/04) knüpft an einen früheren Erlass vom 19.12.1998 an, in dem das BMF bereits umfassend zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) Stellung bezogen hat.
Die Vorschriften der Paragraphen 24,43 Einkommenssteuergesetz sehen für Zahlungen, die den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz überschreiten eine ermäßigte Besteuerung vor. Das gilt jedoch nur, sofern die zu versteuernde Zahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgen. Bei Abfindungsleistungen kann dies insbesondere zweifelhaft sein, wenn der Arbeitnehmer neben einen einmaligen Geldbetrag weitere Vergünstigungen erhält (zum Beispiel das Recht zur befristeten Weiternutzung eines Dienstwagens). Das BMF stellt nunmehr klar, dass solche zusätzlichen Leistungen- selbst wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum erbracht werden- einer begünstigten Besteuerung der Abfindung nach § 24,23 Einkommenssteuergesetz in bestimmten Fällen nicht entgegen stehen. Voraussetzung ist, dass die ergänzenden Zusatzleistungen Teil einer einheitlichen Entschädigung sind und aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden. Dabei darf die Zusatzleistung nicht mehr als 20% der „Hauptentschädigung“ betragen. Als Beispiel für mögliche Zusatzleistungen nennt der Erlass- neben der bereits genannten Weiternutzung eines Dienstwagens- insbesondere die befristete Übernahnme von Versicherungsbeiträgen, die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld und Zahlungen zur Verwendung für die Altersvorsorge. Zu beachten ist, dass die Zusatzleistungen selbst nicht unter die Tarifbegünstigung der § 24,34 Einkommenssteuergesetz fallen.

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