Für gestohlene Fahrzeuge muss für die Dauer der Zulassung Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden

VonHagen Döhl

Für gestohlene Fahrzeuge muss für die Dauer der Zulassung Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden

Wer sein Fahrzeug nach einem Diebstahl nicht unverzüglich bei der Zulassungsstelle abmeldet, muss weiterhin Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Auch bei einem Diebstahl des Fahrzeugs besteht die Steuerpflicht grundsätzlich solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Steuerpflichtige kann einer Steuerpflicht allerdings entgehen, wenn er der Zulassungsstelle den Diebstahl zumindest mitteilt.

Der Sachverhalt:
Das Finanzamt verlangte vom Kläger Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 12.7.2002 bis zum 17.4.2003. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er die Steuer nicht zahlen müsse, da sein Fahrzeug im Mai 2001 gestohlen worden sei. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Kläger hatte sein Fahrzeug allerdings nicht bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Nach Ablauf der polizeilichen Fahndung wurde der Pkw schließlich im April 2003 von Amts wegen abgemeldet. Die gegen den Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(Schleswig-Holsteinisches FG 5.4.2004, 3 K 239/03 )

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