Maklerprovision bei Erwerb durch einen Dritten

VonHagen Döhl

Maklerprovision bei Erwerb durch einen Dritten

Um die Maklerprovision zu sparen, wird oft eine dritte Person als Interessent vorgeschoben. Diese holt bei dem Makler die notwendigen Informationen ein und schließt mit ihm einen Vertrag ab, will das Objekt jedoch nicht selbst erwerben, sondern die Informationen weiter geben, um den Makler zu umgehen.

Der BGH hat dem nunmehr einen Riegel vorgeschoben. In dem zu Grunde liegenden Fall suchte eine Frau ein Haus für ihre Familie. Nachdem sie zu einer Maklerin Kontakt aufgenommen hatte, erfolgte eine Besichtigung des Objekts. Der Kaufvertrag wurde später jedoch nicht mit der in das Haus einziehenden Frau, sondern mit deren Vater und Bruder abgeschlossen. Die Rechnung der Maklerin wollte die Frau nicht bezahlen, weil sie meinte, ihr sei garkein Kaufvertrag vermittelt worden.
Der BGH hat klargestellt, dass ein solches Verhalten treuwidrig ist. Der Kunde des Maklers hat wirtschaftlich die gleiche Position wie bei einen Eigenerwerb erlangt. Er muss zumindest dann die Provision ausgleichen, wenn zwischen ihm und dem tatsächlichen Käufer besonders enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
(BGH Urteil vom 08.04.2004 – III ZR 20/03

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort