Das FG Düsseldorf hat entgegen der im Jahr 2013 geänderten BFH-Rechtsprechung entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12 – BFHE 243, 520) folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.
Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlt es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
Dem BFH-Urteil vom 14.11.2013, wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten der Arbeitnehmer keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten, könne gerade im Streitfall nicht zugestimmt werden. Dieses Urteil sei auch in der Literatur kritisiert worden. Eine derart moralisierende Betrachtungsweise sei dem Steuerrecht fremd. Dies komme insbesondere in § 40 AO zum Ausdruck, wonach es für die Besteuerung unerheblich sei, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Diese Vorschrift gelte entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Dass § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG den Betriebsausgabenabzug für Verwarnungsgelder des Arbeitgebers ausschließe, sei für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugewendet worden sei, unerheblich. Zudem seien die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 18.01.2017
Über den Autor