Eine Trennung ist schon emotional oft schwer zu verarbeiten. Noch schwerer kann es werden, wenn es um finanzielle Fragen geht. Hat ein Partner während der Beziehung viel Geld investiert, kann er einen Ausgleich verlangen – allerdings nicht immer.
Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann einem Partner nach der Trennung ein finanzieller Ausgleich zustehen. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Der Partner muss durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt haben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ausgaben im Rahmen des täglichen Zusammenlebens fallen nicht darunter.
So lehnte das Oberlandesgericht Brandenburg Forderungen eines Mannes ab (Az.: 3 U 8/12). Er wollte von seiner früheren Partnerin Ausgleich finanzieller Leistungen. Das Paar hatte bis zur Trennung im Haus der Partnerin gelebt. Da er während der Beziehung unter anderem Möbel angeschafft, einen Kamin gekauft und auch Geld in das Haus und das Grundstück gesteckt hatte, forderte er nun Geld zurück. Auch für den Kauf des gemeinsamen Hundes wollte der Mann einen Ausgleich. Insgesamt verlangte er rund 62.000 Euro.
Ohne Erfolg: Zwar habe der Mann unter anderem für seine Investitionen in Haus und Grundstück ein Darlehen aufgenommen. Das habe seine frühere Partnerin allerdings übernommen. Lediglich die von dem Kläger geleisteten Kreditraten seien anrechenbar. Allerdings habe der Mann während der Beziehung mietfrei in dem Haus gelebt und einen relativ geringen finanziellen Beitrag zum täglichen Zusammenleben geleistet. Daher entfalle der Anspruch auf Ausgleich in diesem Fall.
Grundsätzlich gilt, dass alle Gegenstände, die ein Partner mit in eine Beziehung gebracht hat, ihm auch nach weiterhin nach der Trennung gehören. Außerdem gilt ein Verrechnungsverbot für alle während des Bestehens der Partnerschaft erbrachten Leistungen in Geld und Arbeit. Erbrachten Leistungen, egal ob Unterhalt, Haushaltsführung oder andere Leistungen können grundsätzlich nicht im Nachhinein als "geldwerte Leistungen" angesehen werden, die vom anderen Partner auszugleichen sind.
Über den Autor