Ein Betriebsratsmitglied, das nach einer Nachtschicht außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in dieser vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (Urteil vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15).
Über den Autor