Strafbares Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen

VonHagen Döhl

Strafbares Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen

Mit dem durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) 2004 neu eingeführten Abs. 2 des § 266a StGB wird zusätzlich auch das Vorenthalten von nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle durch den Arbeitgeber bzw. einem diesen gleichgestellte Person unter Strafe gestellt – und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Insofern ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB aber, auch wenn der dort in Nr. 1 und Nr. 2 betrugsähnlich ausgestaltet und an den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung angelehnt ist, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und rechtfertigt von daher eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmensverantwortlichen auch hinsichtlich dieses Beitragsanteils.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2015 – 1 U 89/14)

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