Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an sein volljähriges Kind sind nur bei Nachweis der Bedürftigkeit absetzbar

Unterhaltsleistungen an das eigene volljährige Kind sind nur dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs.1 EStG zu berücksichtigen, wenn das Kind bedürftig ist. Nur in diesem Fall besteht gemäß § 1602 Abs.1 BGB die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, an die § 33a Abs.1 EStG anknüpft. § 1602 BGB setzt voraus, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Insoweit besteht für volljährige Kinder grundsätzliche eine Erwerbsobliegenheit. Der Steuerpflichtige muss daher nachweisen, dass das Kind trotz ordnungsgemäßer Bemühung keine Arbeitsstelle finden konnte.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 Unterhaltszahlungen an ihren 1963 geborenen Adoptivsohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Ihr Sohn habe nach dem Abitur Musik studiert und einen dem MA entsprechenden Abschluss erworben. Er sei seit seinem Abschluss arbeitslos. Da er bislang noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenbezüge und sei deshalb ausschließlich auf ihre Unterstützungsleistungen angewiesen.
( FG Köln 23.11.2004, 8 K 5329/03 )

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Abgrenzung zwischen Mieteinkünften und Arbeitslohn bei Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.09.2004; Az.: VI R 25/02).

Sachverhalt

Der Kläger ist Diplom-Forstingenieur und hatte seine Dienststelle in einer Revierförsterei in Niedersachsen. Aufgrund eines Mietvertrags überließ er dem zuständigen Staatlichen Forstamt einen Büroraum im Keller des ihm gehörenden und von ihm bewohnten Einfamilienhauses. Der Raum sollte der Forstverwaltung als Dienstzimmer dienen und vom Kläger genutzt werden. Hintergrund dieses Mietvertrages war, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Raum in einem Förstereigehöft zur Verfügung gestanden hätte, das Forsthaus jedoch aus Kostengründen aufgelöst und verkauft werden sollte Die Forstverwaltung hatte sich vergeblich bemüht, einen geeigneten Raum in der Umgebung anzumieten.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für den Büroraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt ließ diese Aufwendungen nur in Höhe von 2.400 Mark zum Werbungskostenabzug zu. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Daraufhin rügte das Finanzamt die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet ab und entschied, dass es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus um Nutzungsentgelte im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handele und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolge.

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Jedes für eine erbrachte Tätigkeit als Gegenleistung angenommene Entgelt ist zu versteuern

Wer eine Provision als Gegenleistung für eine von ihm erbrachte Tätigkeit annimmt, hat diese nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur als Freundschaftsdienst vorgenommen wurde. Der IX. Senat hält damit nicht mehr an dem bislang in der Definition des Leistungsbegriffs stets verwandten Merkmal «um des Entgelts willen erbracht» fest. Vielmehr sei als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und eine Gegenleistung auslöse (Urteil vom 21.09.2004, Az.: IX R 13/02)

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Neue Eigentumswohnungen gelten bereits mit Bezugsfertigkeit als hergestellt

Für eine neu hergestellte Wohnung kann bereits vor Abgabe der Teilungserklärung und Grundbucheintragung ein Anspruch auf die erhöhte Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs.5, Abs.5a EStG bestehen. Voraussetzung hierfür ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Entscheidend ist, dass die Begründung des Wohneigentums zu diesem Zeitpunkt bereits aktiv verfolgt und auf absehbare Zeit zum Erfolg gebracht wird.
(FG Düsseldorf 1.7.2004, 16 K 7407/00 E)

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Nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung ist regelmäßig grob schuldhaft

Wenn ein Steuerpflichtiger die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst, handelt er regelmäßig grob schuldhaft im Sinn von § 173 Abs.1 Nr.2 AO 1977. Daher kann der Schätzungsbescheid auch bei einem nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen nicht geändert werden. Das Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung des Bescheids verdrängt.
(BFH 16.9.2004, IV R 62/02)

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Erhebung von Säumniszuschlägen

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das Finanzamt ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.
(BFH, Urteil v. 9.7.2003 – V R 57/02)

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Keine Annahme für geschäftliche Nutzung eines Autos durch selbständigen Ehepartner

Eine Rundfunkanstalt darf sich zur Begründung der Gebührenpflicht für ein im privaten Kraftfahrzeug des Ehemanns eingebautes weiteres Radio (Zweitgerät) nicht ausschließlich auf die Annahme stützen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieses Fahrzeug regelmäßig auch für den Betrieb der selbständig tätigen Ehefrau «geschäftlich» benutzt werde. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks aufgehoben.

Sachverhalt

Der Kläger war vom Beklagten zu Rundfunkgebühren für sein im privaten Kraftfahrzeug eingebautes Radio herangezogen worden. Bei dem Radio handelte es sich um ein Zweitgerät. Der Beklagte ging davon aus, dass das Fahrzeug auch im Rahmen des Friseurbetriebs der Ehefrau, die selbst kein Kraftfahrzeug besitzt, eingesetzt werde und mithin auch der gewerblichen Nutzung diene. Der Kläger bestritt dies. Wer bereits ein Radio bei der Gebührenzentrale angemeldet hat, muss grundsätzlich für ein Zweitgerät in seinem Auto keine zusätzlichen Gebühren zahlen. Die Gebührenfreiheit entfällt, wenn das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Tätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt wird.
Der VGH sah für diese Annahme keine ausreichenden Anhaltspunkte. Für ein Entfallen der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen komme es auf eine tatsächliche geschäftliche Nutzung des Radios an. Bei der Sachverhaltsermittlung könne sich die Behörde zwar grundsätzlich auch von typischen Lebenssachverhalten und allgemeinen Erfahrungssätzen leiten lassen. Werde jedoch zur Begründung eines Erfahrungssatzes auf die enge Beziehung zwischen den betroffenen Eheleuten abgestellt und mithin die Ehe als «anspruchsbegründender» Umstand herangezogen, so widerspreche dies Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbiete es, Verheiratete allein wegen ihrer Ehe zu benachteiligen. Zudem schließe auch nicht jede «Gefälligkeitsfahrt» eines Dritten für einen Gewerbetreibenden die Gebührenfreiheit für ein dabei mitgeführtes Zweitgerät aus. Ob der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich «geschäftlich» für den Betrieb seiner Ehefrau eingesetzt habe, müsse vom Beklagten nachgewiesen werden.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az.: 2 S 257/04)

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Steuerberater muss auf dem Laufenden sein

Erfährt ein Steuerberater durch die Tages- oder Fachpresse von geplanten Gesetzesänderungen, die im Falle ihrer Umsetzung ein von seinem Mandanten angestrebtes Ziel gefährden könnten, ist der Berater zu weiter gehenden Nachforschungen über die Konsequenzen der Änderung verpflichtet und muss den Mandant rechtzeitig informieren, damit er für ihn nachteiligen Neuerungen einplanen kann.

Im fraglichen Fall wollte der Mandant eines Steuerberaters 1997 ein ihm gehörendes, Gewinn erzielendes Einzelunternehmen mit seiner verlustreichen GmbH verschmelzen, um die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust auszugleichen. Dies scheiterte jedoch an der rückwirkenden Änderung des Umwandlungssteuergesetzes vom selben Jahr. Der Mandant war der Ansicht, der Steuerberater müsse dafür haften, dass die Verschmelzung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, um von der Rechtsänderung nicht mehr erfasst zu werden. Er rechnete daraufhin mit einem, ihm seiner Ansicht nach wegen der missglückten Aktion zustehenden Schadenersatzanspruch gegen die Honorarforderung des Steuerberaters auf.

Zwar bestand, so der BGH, in diesem speziellen Fall kein Schadensersatzanspruch des Mandanten, weil die Gesetzesänderung der Bundesregierung überraschend kam. Aus den vorherigen Presseberichten hatte man nicht rechtzeitig darauf schließen können, dass das Vorhaben des Mandanten betroffen war, um es vorab noch umzusetzen. Deshalb habe der Steuerberater sich nicht auf eine frühere Handelsregistereintragung der Verschmelzung dringen müssen und konnte für das Misslingen der Gestaltung auch nicht haftbar gemacht werden..

Grundsätzlich gilt aber, dass sich ein Steuerberater über allgemein zugängliche Quellen über Verfahrensstand und Inhalt von Gesetzesänderungen informieren muss, um entsprechend im Interesse seines Mandanten vorausschauend handeln zu können.
(BGH, Urteil v. 15. 7. 2004, IX ZR 472/00.)

VonHagen Döhl

Kein Steuerprivileg mehr für Geländewagen ab April 2005

Besitzer schwerer Geländewagen müssen von April nächsten Jahres an mehr Steuern zahlen. Der Bundesrat stimmte am 24.09.2004 einem Antrag der Regierungskoalition (BT-Drs. 15/3468) auf Abschaffung des Steuerprivilegs zu.

Geländefahrzeuge gelten nicht mehr als Nutzfahrzeuge
Bisher können Geländewagen als Nutzfahrzeuge angemeldet werden, wenn sie schwerer als 2,8 Tonnen sind. Durch diese Gewichts-Besteuerung werden sie um bis zu 80 Prozent weniger belastet. Das soll durch den Übergang auf die Pkw-Hubraumbesteuerung unterbunden werden. Die alte Form der Besteuerung war von Automobilherstellern dazu genutzt worden, Geländewagen mit mehr als 2,8 Tonnen Gewicht zu entwickeln, um ihre Kunden in den Genuss der günstigeren Besteuerung kommen zu lassen.

VonHagen Döhl

Die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.

Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben eine 1977 geborene Tochter (K.), die nach dem Abschluss ihres Abiturs ein freiwilliges soziales Jahr bei der Gesellschaft für Kinder- und Jugendsozialarbeit absolvierte. Danach strebte sie ein Studium zur Grund- und Hauptschullehrerin an.
Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen Ausbildungsfreibeträge für K. für den Zeitraum des freiwilligen sozialen Jahres geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Zeitraum jedoch nicht, weil ein freiwilliges soziales Jahr nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(BFH 24.6.2004, III R 3/03)