Abgrenzung zwischen Mieteinkünften und Arbeitslohn bei Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

VonHagen Döhl

Abgrenzung zwischen Mieteinkünften und Arbeitslohn bei Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.09.2004; Az.: VI R 25/02).

Sachverhalt

Der Kläger ist Diplom-Forstingenieur und hatte seine Dienststelle in einer Revierförsterei in Niedersachsen. Aufgrund eines Mietvertrags überließ er dem zuständigen Staatlichen Forstamt einen Büroraum im Keller des ihm gehörenden und von ihm bewohnten Einfamilienhauses. Der Raum sollte der Forstverwaltung als Dienstzimmer dienen und vom Kläger genutzt werden. Hintergrund dieses Mietvertrages war, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Raum in einem Förstereigehöft zur Verfügung gestanden hätte, das Forsthaus jedoch aus Kostengründen aufgelöst und verkauft werden sollte Die Forstverwaltung hatte sich vergeblich bemüht, einen geeigneten Raum in der Umgebung anzumieten.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für den Büroraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt ließ diese Aufwendungen nur in Höhe von 2.400 Mark zum Werbungskostenabzug zu. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Daraufhin rügte das Finanzamt die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet ab und entschied, dass es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus um Nutzungsentgelte im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handele und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolge.

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