Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt.
Ein 5 Jahre alter Junge ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Dieser hatte die Vaterschaft am 14.5.1999 anerkannt. Das Kind entstammt einer langjährigen außerehelichen Beziehung des anderweitig verheirateten Antragsgegners mit der Kindesmutter. Der Vater hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen. Im Mai 2000 hat die Mutter des Kindes beim zuständigen Amtsgericht unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Kindesvater hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außereheliche Beziehung wieder zu beleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe – aus der 2 eheliche Kinder abstammen – durch jeglichen Umgang mit dem Kind gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches Kind habe; sie habe gedroht in zu verlassen, wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das OLG Brandenburg hat dem Jungen ein begleitendes Umgangsrecht zugesprochen: jeweils 2 Stunden in der ersten Woche der Monate März, Juni, September und Dezember.
Zur Begründung hat sich das OLG auf § 1684 I BGB berufen. Danach habe das Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.1.2004 – 15 UF 233/00)
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