Wer eine Provision als Gegenleistung für eine von ihm erbrachte Tätigkeit annimmt, hat diese nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur als Freundschaftsdienst vorgenommen wurde. Der IX. Senat hält damit nicht mehr an dem bislang in der Definition des Leistungsbegriffs stets verwandten Merkmal «um des Entgelts willen erbracht» fest. Vielmehr sei als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und eine Gegenleistung auslöse (Urteil vom 21.09.2004, Az.: IX R 13/02)
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