Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers „Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“ benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03).
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlussrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.
(BGH Urteil vom 14.10.2004, Az: VII ZR 190/03)
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