Die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar

VonHagen Döhl

Die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.

Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben eine 1977 geborene Tochter (K.), die nach dem Abschluss ihres Abiturs ein freiwilliges soziales Jahr bei der Gesellschaft für Kinder- und Jugendsozialarbeit absolvierte. Danach strebte sie ein Studium zur Grund- und Hauptschullehrerin an.
Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen Ausbildungsfreibeträge für K. für den Zeitraum des freiwilligen sozialen Jahres geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Zeitraum jedoch nicht, weil ein freiwilliges soziales Jahr nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(BFH 24.6.2004, III R 3/03)

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