Steuerberater muss auf dem Laufenden sein

VonHagen Döhl

Steuerberater muss auf dem Laufenden sein

Erfährt ein Steuerberater durch die Tages- oder Fachpresse von geplanten Gesetzesänderungen, die im Falle ihrer Umsetzung ein von seinem Mandanten angestrebtes Ziel gefährden könnten, ist der Berater zu weiter gehenden Nachforschungen über die Konsequenzen der Änderung verpflichtet und muss den Mandant rechtzeitig informieren, damit er für ihn nachteiligen Neuerungen einplanen kann.

Im fraglichen Fall wollte der Mandant eines Steuerberaters 1997 ein ihm gehörendes, Gewinn erzielendes Einzelunternehmen mit seiner verlustreichen GmbH verschmelzen, um die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust auszugleichen. Dies scheiterte jedoch an der rückwirkenden Änderung des Umwandlungssteuergesetzes vom selben Jahr. Der Mandant war der Ansicht, der Steuerberater müsse dafür haften, dass die Verschmelzung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, um von der Rechtsänderung nicht mehr erfasst zu werden. Er rechnete daraufhin mit einem, ihm seiner Ansicht nach wegen der missglückten Aktion zustehenden Schadenersatzanspruch gegen die Honorarforderung des Steuerberaters auf.

Zwar bestand, so der BGH, in diesem speziellen Fall kein Schadensersatzanspruch des Mandanten, weil die Gesetzesänderung der Bundesregierung überraschend kam. Aus den vorherigen Presseberichten hatte man nicht rechtzeitig darauf schließen können, dass das Vorhaben des Mandanten betroffen war, um es vorab noch umzusetzen. Deshalb habe der Steuerberater sich nicht auf eine frühere Handelsregistereintragung der Verschmelzung dringen müssen und konnte für das Misslingen der Gestaltung auch nicht haftbar gemacht werden..

Grundsätzlich gilt aber, dass sich ein Steuerberater über allgemein zugängliche Quellen über Verfahrensstand und Inhalt von Gesetzesänderungen informieren muss, um entsprechend im Interesse seines Mandanten vorausschauend handeln zu können.
(BGH, Urteil v. 15. 7. 2004, IX ZR 472/00.)

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