Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig. Eine Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40 BetrVG Ansprüche auf Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vorsieht. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz nicht.
Daher blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Betriebsrat erfolglos, der vom Arbeitgeber aufgrund eines in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleichs die Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verlangte. Bereits die Vorinstanzen hatten den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.
(BAG Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 30/03)
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