Wenn ein Steuerpflichtiger die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst, handelt er regelmäßig grob schuldhaft im Sinn von § 173 Abs.1 Nr.2 AO 1977. Daher kann der Schätzungsbescheid auch bei einem nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen nicht geändert werden. Das Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung des Bescheids verdrängt.
(BFH 16.9.2004, IV R 62/02)
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