Abfindung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage

VonHagen Döhl

Abfindung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage

Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Der Beschwerdeführerin war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtsunwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung auf.

Das Kündigungsschutzgesetz ist nach seiner jetzigen Konzeption ein Bestandsschutzgesetz. Erweist sich eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach der gerichtlichen Würdigung als nicht gerechtfertigt, so besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitnehmer ist weiterzubeschäftigen. Ausnahmsweise ist gemäß § 9 KSchG eine Auflösung durch das Gericht zulässig, wenn zwar keine Kündigung gerechtfertigt ist, wohl aber die Prognose, die Arbeitsvertragsparteien würden in Zukunft nicht mehr gedeihlich zusammenarbeiten können. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine solche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
(BVerfG – 22.10.2004 1 BvR 1944/01)

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