Der gegen den Arbeitgeber eingeleitete Rechtsstreit über ein Zeugnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Erklärt der Kläger, er wolle den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter „aufnehmen“, und verlangt er nunmehr von ihm ein Endzeugnis, liegt hierin ein gewillkürter Parteiwechsel, der eine Klagerücknahme gegenüber dem Insolvenzverwalter enthält, der dieser gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht zustimmen muss.
Das Arbeitszeugnis hat der Arbeitgeber zu erteilen, der diese Stellung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innehatte. Hat das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung geendet, bleibt grundsätzlich der Insolvenzschuldner zur Erteilung verpflichtet. § 108 Abs. 1 Insolvenzordnung fingiert keine Arbeitgeberstellung des Insolvenzverwalters für bereits beendete Arbeitsverhältnisse.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vor Insolvenzeröffnung den Zeugnisanspruch nur dann zu erfüllen, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 22 Abs. 1 Insolvenzordnung auferlegt worden ist, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen und dieser deshalb in die Arbeitgeberstellung eingerückt ist. Dies kann auch auf Grund einer Einzelermächtigung gem. §§ 22 Abs. 2 Insolvenzordnung geschehen. Ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt genügt daher nicht.
(BAG, Urteil v. 23. Juni 2004 – 10 AZR 495/03)
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