Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an sein volljähriges Kind sind nur bei Nachweis der Bedürftigkeit absetzbar

VonHagen Döhl

Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an sein volljähriges Kind sind nur bei Nachweis der Bedürftigkeit absetzbar

Unterhaltsleistungen an das eigene volljährige Kind sind nur dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs.1 EStG zu berücksichtigen, wenn das Kind bedürftig ist. Nur in diesem Fall besteht gemäß § 1602 Abs.1 BGB die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, an die § 33a Abs.1 EStG anknüpft. § 1602 BGB setzt voraus, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Insoweit besteht für volljährige Kinder grundsätzliche eine Erwerbsobliegenheit. Der Steuerpflichtige muss daher nachweisen, dass das Kind trotz ordnungsgemäßer Bemühung keine Arbeitsstelle finden konnte.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 Unterhaltszahlungen an ihren 1963 geborenen Adoptivsohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Ihr Sohn habe nach dem Abitur Musik studiert und einen dem MA entsprechenden Abschluss erworben. Er sei seit seinem Abschluss arbeitslos. Da er bislang noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenbezüge und sei deshalb ausschließlich auf ihre Unterstützungsleistungen angewiesen.
( FG Köln 23.11.2004, 8 K 5329/03 )

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