Nachbarn können nicht beliebig lang gegen Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück vorgehen

VonHagen Döhl

Nachbarn können nicht beliebig lang gegen Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück vorgehen

Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie diese jahrelang (hier: fünf Jahre) hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langen Zeitraum darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat.
Die Nachbarn der Kläger halten seit 1997 auf ihrem eingezäunten Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, den Nachbarn das Halten der Hunde zu untersagen. Sie beklagten sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder die Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(VG Koblenz 2.12.2004, 7 K 2188/04.KO)

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Hagen Döhl administrator

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