Rutschpartien mit Folgen (Räum- und Streupflicht)

VonHagen Döhl

Rutschpartien mit Folgen (Räum- und Streupflicht)

Was Eigentümer und Mieter bei Schnee und Eis beachten müssen

Nun kommt der Winter doch noch und mit ihm die lästigen Pflichten: Schneeräumen und Streuen gehört für die meisten nicht gerade zur Lieblingsbeschäftigung. Den Winterdienst zu ignorieren kann jedoch teuer werden. Hier die wichtigsten Regeln für Hausbesitzer und Mieter:
Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe aber den Mietern übertragen, allerdings muss dies dann im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen. Doch selbst wenn die Mieter räumen und streuen muss der Vermieter – durch Stichproben – kontrollieren, ob sie ihre Pflichten erfüllen.
Auf den Bürgersteigen vor dem Haus reicht es in der Regel, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite geräumt ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Neben dem Haupteingang muss auch der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als fegen. Vorsicht: Gefahr lauert auch von oben. Im Normalfall müssen Hauseigner andere nicht vor Dachlawinen schützen.
Vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Genaueres regeln die örtlichen Satzungen. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder Eisregen macht der Winterdienst jedoch wenig Sinn. Hier kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss aber auch mehrmals täglich zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden.
Urlaub, Krankheit oder Beschwerden im Alter entbinden nicht von den Streu- und Räumpflichten. Wer die Arbeiten nicht selbst erledigen kann, muss für eine Vertretung sorgen.

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Hagen Döhl administrator

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