Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes Angebot aus dem so genannten Sondermarkt unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen.
(OLG Köln, Urteil v. 11.5.2004 – 22 U 190/03)
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